Fachkanzlei für Arbeitsrecht

Auszeichnungen

JUVE-Handbuch
Die besten deutschen Wirtschaftskanzleien - Empfohlene Kanzlei für Arbeitsrecht 2022/2023

FOCUS
Top-Wirtschaftskanzlei 2019
Top-Rechtsanwälte 2022

Handelsblatt
Deutschlands beste Anwälte 2022

Best Lawyers
The Best Lawyers in Germany 2023

WirtschaftsWoche
Beste Anwaltskanzleien 2022 in dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

Chambers
Europe Guide Rankings 2022
Employment in Germany Legal Rankings

brand eins
Beste Wirtschaftskanzleien 2022 im Bereich Arbeitsrecht

stern
Beste Anwaltskanzleien Deutschlands 2021 für Arbeitsrecht

Haufe Personalmagazin

Die 40 führenden HR-Köpfe 2021
Die führenden Köpfe in der Beratung

[mehr]


Aktuelle Vorträge und Seminare

17.04. - 21.04.2023
Grundlagen des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts
Haufe-Akademie


[mehr]

27.04.2023
Remote Work aus dem Ausland (sozialrechtliche Fragen)
Kölner Tage Arbeitsrecht

[mehr]


05.05.2023
Hinweisgeberschutz - Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in Deutschland
ZAAR Tagung

[mehr]

News


Zurück zur Übersicht

07.12.2021

BAG: Keine mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer durch Festlegung eines Abfindungshöchstbetrags in Sozialplan in Form einer Begünstigungsbegrenzung dieser Arbeitnehmergruppe

Eine Sozialplanregelung, die einen Abfindungshöchstbetrag festlegt, hat regelmäßig keine gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßende mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer zur Folge, sofern die maximal zu zahlende Abfindung die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile substantiell abmildert und die Regelung lediglich eine Begrenzung der durch die Berücksichtigung von Alter und Betriebszugehörigkeit bei der Abfindungsberechnung bewirkten besonderen Begünstigung dieser Arbeitnehmergruppe darstellt. Den Betriebsparteien kommt ein Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung dahingehen zu, ob, in welchem Umfang und wie sie die von ihnen prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder abmildern wollen. Diesbezüglich besteht ein weiter Ermessensspielraum.

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 07. Dezember 2021, 1 AZR 562/20



Zurück zur Übersicht