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31.01.2018

BAG: Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Die Bestimmungen über gesetzliche Rücktrittsrechte der §§ 323 ff. BGB sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf verbindliche nachvertragliche Wettbewerbsverbote anwendbar. Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach § 110 GewO, §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB. Die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt ist nicht durch speziellere Vorschriften des HGB ausgeschlossen. Auch § 314 BGB steht der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt nicht entgegen. Dieser Bestimmung kommt insbesondere wegen der Schwierigkeiten einer Rückabwicklung bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen regelmäßig - aber nicht ausnahmslos - ein Anwendungsvorrang gegenüber den Rücktrittsregeln zu.

Urteil des BAG vom 31.01.2018, Az.: 10 AZR 392/17



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