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26.05.2023

LAG Baden-Württemberg: Ermittlung des Vergleichsentgelts für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied

Die Ermittlung des Vergleichsentgelts für ein freigestelltes Mitglied des Betriebsrats gemäß § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG ist auch dann nicht als mitbestimmungspflichtige Ein- bzw. Umgruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG einzuordnen, wenn infolge der Vergütungsbestimmung ein Entgelt gemäß einer tariflichen Vergütungsgruppe aufgrund der Vergütungsbestimmung geleistet wird. Die Vorschrift dient nicht dem Schutz der individuellen Vergütung eines Arbeitnehmers, auch nicht eines freigestellten Mitglieds des Betriebsrats. Der Normzweck besteht ausschließlich in dem kollektiven Interesse an der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit.

Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 26.05.2023, Az.: 12 TaBV 1/23



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