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23.11.2018

LAG Sachsen-Anhalt: Abmahnungen müssen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelöscht werden

Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin als Marktleiter im Einzelhandel angestellt. Am 02.10.2015 erteilte die Arbeitgeberin dem Marktleiter eine Abmahnung, nachdem es zwischen den beiden zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen war. Zum 30.06.2017 kündigte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und verlangte, die Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen, da diese seiner Meinung nach unzulässig sei. Die Arbeitgeberin weigerte sich, die Abmahnung zu löschen.

Das Gericht gab dem ehemaligen Marktleiter Recht und urteilte, dass die Abmahnung aus der Personalakte gelöscht werden müsse. Dieser Anspruch folge, so das Gericht, direkt aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Die Angaben in der Abmahnung seien personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Nr. 1 DSGVO. Auch in einer in Papierform geführten Personalakte würden personenbezogene Daten verarbeitet und in einem Datensystem gespeichert. Ein „Datensystem" ist nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO jede nach bestimmten Kriterien sortierte Sammlung personenbezogener Daten, unabhängig davon, nach welcher Ordnung die Akte geführt wird.

Nach § 17 Abs. 1 DSGVO muss der Arbeitgeber die erhobenen Daten löschen, wenn der Zweck der Erhebung entfallen ist. Das Gericht stellte darauf ab, dass mit dem Ende des Arbeitsverhältnis der ursprüngliche Zweck der Abmahnung, die Warnfunktion, in jedem Fall entfallen sei. Die Abmahnung sei demnach zu löschen, also physisch aus der Personalakte zu entfernen. Der Arbeitgeber müsse nicht darlegen dass die Abmahnung ihm auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch schaden könnte.

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018, 5 Sa 7/17



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