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08.05.2019

LAG Hamm: Urlaubserteilung in der Kündigungsfrist

Die wirksame Urlaubserteilung in der Kündigungsfrist ist bei unstreitig bestehendem Vergütungsanspruch auch dann gegeben, wenn die Zusage der Vergütung in der Freistellungserklärung nicht ausdrücklich wiederholt wird. Eine wirksame Urlaubserteilung ist zwar nur dann erfolgt, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung entweder vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Dies erfordert aber nicht, dass in einer entsprechenden Erklärung nochmals ausdrücklich ausgeführt werden muss, dass dieser Zeitraum vergütet wird, wenn die Vergütung des Zeitraumes des Freistellung unstreitig ist, wie dieses im Fall der Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche regelmäßig der Fall ist.

LAG Hamm, Urteil vom 08.05.2019, 5 Sa 12/19



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