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19.12.2018

BAG: Beschäftigung von Arbeitnehmern über die Regelaltersgrenze hinaus

Eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über das Hinausschieben des auf das Erreichen der Regelaltersgrenze bezogenen Beendigungszeitpunks des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 41 Satz 3 SGB VI bedarf keines Sachgrunds. Diese Regelung ist jedenfalls insoweit unionsrechtskonform, als sie das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts ohne Änderung der sonstigen Arbeitsbedingungen ermöglicht. Die Vorschrift ist mit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, der die Vertragsfreiheit der Beschäftigten im beruflichen Bereich schützt. Der Staat hat die Verpflichtung, das Individualarbeitsrecht so zu gestalten, dass die Grundrechte der Parteien zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Im Rahmen desses durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass es in dieser Konstellation keines Sachgrunderfordernisses an die Befristung bedarf, um diese Arbeitnehmer, die durch den Bezug einer Altersrente abgesichert sind, vor einer unangemessenen Beeinträchtigung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu schützen. DieVorschrift verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

Urteil des BAG vom 19.12.2018, Az.: 7 AZR 70/17



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