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06.11.2018

EuGH: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Der EuGH hat am 06.11.2018 entschieden, dass (1.) ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums bzw. seinen Anspruch auf Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaubs nicht automatisch verliert, wenn er keinen Urlaub beantragt hat, und (2.) unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein finanzieller Vergütungsanspruch für nicht genommene Urlaubstage entsteht, der bei Beendigung durch Tod des Arbeitnehmers im Wege der Rechtsnachfolge auf die Erben übergeht.

Zum Verfall des Urlaubsanspruchs führt der EuGH Im Einzelnen aus:

Vom Arbeitgeber ist nicht zu verlangen, dass er seine Arbeitnehmer zwingt, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer jedoch in die Lage versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Hierzu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen noch verbleibenden Urlaub für den Bezugszeitraum zu nehmen.

Der Arbeitgeber muss gleichzeitig klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub, sollte er nicht genommen werden, am Ende des Bezugszeitraums oder des zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird.

Nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub zu nehmen und er aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage, also der sich daraus ergebenen Konsequenzen dennoch darauf verzichtet, steht das Unionsrecht dem Verlust des Anspruchs und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht entgegen.

 Pressemitteilung EuGH vom 07.11.2018.pdf


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