Fachkanzlei für Arbeitsrecht

Auszeichnungen

JUVE-Handbuch
Die besten deutschen Wirtschaftskanzleien - Empfohlene Kanzlei für Arbeitsrecht 2023/2024

FOCUS
Top-Wirtschaftskanzlei 2019
Top-Rechtsanwälte 2024

Handelsblatt
Deutschlands beste Anwälte 2024
Deutschlands beste Kanzleien 2024

Best Lawyers
The Best Lawyers in Germany 2025

WirtschaftsWoche
Beste Anwaltskanzleien 2023 in dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

Chambers
Europe Guide Rankings 2022
Employment in Germany Legal Rankings

brand eins
Beste Wirtschaftskanzleien 2023 im Bereich Arbeitsrecht

stern / capital
Beste Anwaltskanzleien Deutschlands 2024 für Arbeitsrecht

who´s who legal
Leading private practice lawyers - Labour, Employment & Benefits 2024

Haufe Personalmagazin

Die 40 führenden HR-Köpfe 2023
Die führenden Köpfe in der Beratung

[mehr]


Aktuelle Vorträge und Seminare

04.11. - 08.11.2024
Grundlagen des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts
Haufe-Akademie


[mehr]

14.11.2024
Symposium des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln
Anwaltschaft und KI

[mehr

15.11.2024
13. Sächsische Arbeitsrechtstage
Entgeltgleichheit und Entgelttransparenz

[mehr]

28.03. - 29.03.2025
Frühjahrstagung 2025
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV

[mehr]




News


Zurück zur Übersicht

18.10.2018

Der Bundestag hat das Gesetz zur Brückenteilzeit beschlossen. Beschäftigte erhalten ab dem 01.01.2019 einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit.

Der Bundestag hat das neue Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit beschlossen. Arbeitnehmer erhalten ab dem 01.01.2019 einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, auch Brückenteilzeit genannt. Der Anspruch wird künftig im Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzlich verankert. Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren, um dann wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

Befristete Teilzeit: Zeitliche Begrenzung auf ein bis fünf Jahre

Der Rechtsanspruch sieht vor, dass Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre ihre Arbeitszeit reduzieren können. Die zeitliche Begrenzung soll für Planungssicherheit sorgen. Die Tarifvertragsparteien erhalten die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren. Der Anspruch ist unabhängig von Gründen wie Kindererziehung oder Weiterbildung. Für alle jetzt schon in Teilzeit arbeitenden Männer und Frauen gilt das Recht vollumfänglich.

Einschränkungen bei Kleinbetrieben und Zumutbarkeitsgrenzen

Die Regelungen für alle Teilzeit-Vereinbarungen, die ab dem 01.01.2019 abgeschlossen werden, beinhalten eine Einschränkung des Rechtsanspruchs für kleinere Betriebe. Nur Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 45 Arbeitnehmern dürfen sich auf eine befristete Teilzeitphase berufen. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es Zumutbarkeitsgrenzen. Sie können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet. Auch aus betrieblichen Gründen darf ein Antrag auf befristete Teilzeit abgelehnt werden.

Brückenteilzeit: Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss künftig begründen, weshalb er den Wunsch eines Teilzeitbeschäftigten zur Aufstockung seiner Arbeitszeit ablehnt. Er muss also genau belegen können, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz fehlt, oder dass ein Teilzeitbeschäftigter, der mehr arbeiten will, unzureichend geeignet ist.

Gerade diese sog. Beweislastumkehr war bis zuletzt heftig umstritten. Eine ergänzende Klarstellung im Gesetzentwurf erleichtert es Arbeitgebern nun zumindest, den Nachweis zu führen, dass im Unternehmen keine Vollzeitstelle zur Verfügung steht. Wann ein freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorliegt, regelt das Gesetz nun folgendermaßen: "Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen."

Voraussetzungen für befristete Teilzeit sind an Teilzeit angelehnt

Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung für die befristete Teilzeit entsprechen weitgehend den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit: Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und den Zeitraums der Reduzierung mindestens drei Monate vorher in Textform stellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Teilzeitwunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Betriebsrat hinzuziehen. Ziel soll dabei sein, zu einer Vereinbarung zu kommen. Diese hat dann auch grundsätzlich Bestand: Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der Brückenteilzeit.

Bisher nur Anspruch auf unbefristete Teilzeit

Derzeit gibt es lediglich einen Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit. Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner Arbeitszeit, so liegt kein wirksamer Reduzierungsantrag vor. Der Arbeitgeber muss dem Antrag deshalb nicht stattgeben (BAG 12.09.2006, 9 AZR 686/05). Lediglich nach einer Freistellung für Eltern- oder Pflegezeit kann der Arbeitnehmer sicher zur alten Arbeitszeit zurückkehren.



Zurück zur Übersicht