Fachkanzlei für Arbeitsrecht

Auszeichnungen

JUVE-Handbuch
Die besten deutschen Wirtschaftskanzleien - Empfohlene Kanzlei für Arbeitsrecht 2023/2024

FOCUS
Top-Wirtschaftskanzlei 2019
Top-Rechtsanwälte 2024

Handelsblatt
Deutschlands beste Anwälte 2024
Deutschlands beste Kanzleien 2024

Best Lawyers
The Best Lawyers in Germany 2025

WirtschaftsWoche
Beste Anwaltskanzleien 2023 in dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

Chambers
Europe Guide Rankings 2022
Employment in Germany Legal Rankings

brand eins
Beste Wirtschaftskanzleien 2023 im Bereich Arbeitsrecht

stern / capital
Beste Anwaltskanzleien Deutschlands 2024 für Arbeitsrecht

who´s who legal
Leading private practice lawyers - Labour, Employment & Benefits 2024

Haufe Personalmagazin

Die 40 führenden HR-Köpfe 2023
Die führenden Köpfe in der Beratung

[mehr]


Aktuelle Vorträge und Seminare

04.11. - 08.11.2024
Grundlagen des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts
Haufe-Akademie


[mehr]

14.11.2024
Symposium des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln
Anwaltschaft und KI

[mehr

15.11.2024
13. Sächsische Arbeitsrechtstage
Entgeltgleichheit und Entgelttransparenz

[mehr]

28.03. - 29.03.2025
Frühjahrstagung 2025
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV

[mehr]




News


Zurück zur Übersicht

20.06.2018

BAG: Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen

Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet. § 203 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung.

Der Kläger war vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2015 bei der Beklagten als technischer Sachbearbeiter beschäftigt und hat zuletzt 4.361,00 Euro brutto monatlich verdient. Sein Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, die verlangt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden müssen, ansonsten sie verfallen. Mit Schreiben vom 14.09.2015 forderte der Kläger vom Beklagten die Abgeltung von 32 Urlaubstagen mit einem Gesamtbetrag von 6.387,52 Euro brutto sowie weitere 4.671,88 Euro brutto als Vergütung von 182,25 Überstunden, die sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers angesammelt hätten. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28.09.2015 die Ansprüche ab, wies allerdings darauf hin, er strebe eine einvernehmliche Lösung an. In der Folgezeit führten die Parteien über die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte Vergleichsverhandlungen, die bis zum 25.11.2015 andauerten, jedoch erfolglos blieben. Daraufhin hat der Kläger am 21.01.2016 Klage erhoben, mit der er seine Ansprüche weiterverfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und gemeint, die Ansprüche des Klägers seien verfallen, weil er sie nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht habe.

Die Revision des Klägers war vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der Kläger hat die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt war. Der Senat musste deshalb nicht darüber entscheiden, ob die Verfallklausel insgesamt unwirksam ist, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Mangels Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu dem vom Kläger behaupteten Arbeitszeitkonto und dessen Saldo sowie den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubstagen konnte der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden, sondern hat sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Urteil des BAG vom 20.06.2018, Az.: 5 AZR 262/17



Zurück zur Übersicht