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16.02.2018

LAG Köln: Betriebliche Übung auch bei übertariflicher Leistung möglich

Ansprüche der Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber können durch die regelmäßige Wiederholung von Zahlungen des Arbeitgebers begründet werden, wenn die Arbeitnehmer aus diesen Verhaltensweisen schließen können, ihnen solle ein Anspruch auf eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus einem solchen als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für das Entstehen eines Anspruchs im Rahmen einer betrieblichen Übung ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und durfte. Es muss dann aus Sicht des Arbeitnehmers dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers der Wille zugrunde liegen, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Eine betriebliche Übung kann dann auch hinsichtlich einer übertariflichen Leistung entstehen.



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