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23.08.2017

Hessiches Landesarbeitsgericht: Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs: Fristlose Kündigung wirksam

Nimmt ein Arbeitnehmer sein Personalgespräch mit dem Arbeitgeber heimlich mit seinem Smartphone auf, riskiert er eine fristlose Kündigung.

Das ist passiert:

Dem Arbeitnehmer war vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Das wollte der Arbeitgeber mit ihm in einem Personalgespräch klären, bei dem auch ein Betriebsratsmitglied anwesend war. Der Arbeitnehmer nahm das Gespräch mit dem Vorgesetzen und dem Betriebsrat heimlich mit seinem Smartphone auf.

Als der Arbeitgeber einige Monate später durch eine E-Mail des Arbeitnehmers davon erfuhr, kündigte er ihm fristlos. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung. Er meint, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs außerdem offen auf dem Tisch gelegen.

Das entschied das Gericht:

Das LAG hat die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei wirksam. Die heimliche Aufnahme des Personalgesprächs verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Dieses gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts. Die Gesprächsteilnehmer dürften selbst bestimmen, ob Erklärungen nur ihnen, einem bestimmten erweiterten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Bei einer fristlosen Kündigung seien die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren hätten in diesem Fall die Interessen des Arbeitgebers überwogen. Der Arbeitnehmer hätte auf die Aufnahme hinweisen müssen, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Außerdem sei das Arbeitsverhältnis bereits durch die Beleidigung der Kollegen beeinträchtigt gewesen.



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