Fachkanzlei für Arbeitsrecht

Auszeichnungen

JUVE-Handbuch
Die besten deutschen Wirtschaftskanzleien - Empfohlene Kanzlei für Arbeitsrecht 2023/2024

FOCUS
Top-Wirtschaftskanzlei 2019
Top-Rechtsanwälte 2023

Handelsblatt
Deutschlands beste Anwälte 2023

Best Lawyers
The Best Lawyers in Germany 2024

WirtschaftsWoche
Beste Anwaltskanzleien 2023 in dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

Chambers
Europe Guide Rankings 2022
Employment in Germany Legal Rankings

brand eins
Beste Wirtschaftskanzleien 2023 im Bereich Arbeitsrecht

stern
Beste Anwaltskanzleien Deutschlands 2023 für Arbeitsrecht

who´s who legal
Leading private practice lawyers - Labour, Employment & Benefits 2024

Haufe Personalmagazin

Die 40 führenden HR-Köpfe 2023
Die führenden Köpfe in der Beratung

[mehr]


Aktuelle Vorträge und Seminare

04.03. - 08.03.2024
Grundlagen des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts
Haufe-Akademie


[mehr]

12.03. - 13.03.2024
Kongress Arbeitsrecht
GDA/AuA

[mehr]

18.04. - 19.04.2024
Kölner Tage Arbeitsrecht
Dr. Otto Schmidt Verlag

[mehr]


News


Zurück zur Übersicht

17.06.2020

BAG: Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts richtet ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, um diese Frage zu klären.*

Zwischen den Parteien besteht seit Januar 2017 ein Arbeitsverhältnis. Sie waren im streitigen Zeitraum an den Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17. September 2013 gebunden. Der Tarifvertrag regelt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Der Kläger macht Mehrarbeitszuschläge für August 2017 geltend, in dem er 121,75 Stunden tatsächlich gearbeitet hat. Daneben hat er in diesem Monat in der Fünftagewoche für zehn Arbeitstage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Die Beklagte hat dafür 84,7 Stunden abgerechnet. Die tarifvertragliche Schwelle, die überschritten werden muss, damit in diesem Monat Mehrarbeitszuschläge zu leisten sind, liegt bei 184 Stunden. Der Kläger meint, ihm stünden Mehrarbeitszuschläge zu, weil auch die für den Urlaub abgerechneten Stunden einzubeziehen seien.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob die tarifliche Regelung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Die Auslegung des Tarifvertrags lässt es nicht zu, Urlaubszeiten bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen. Klärungsbedürftig ist, ob der Tarifvertrag damit einen unionsrechtlich unzulässigen Anreiz begründet, auf Urlaub zu verzichten.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Juni 2020, 10 AZR 210/19 (A)



Zurück zur Übersicht