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14.01.2021

LAG Rheinland-Pfalz: Hinweispflicht des Arbeitgebers auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Der Arbeitgeber muss zwar einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub nach dem SGB IX hinweisen und konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, jeden Arbeitnehmer anlasslos und gleichsam prophylaktisch auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen. Solange er nicht weiß, dass der Arbeitnehmer ein schwerbehinderter Mensch ist, braucht er einen Zusatzurlaub nicht anzubieten.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2021, 5 Sa 267/19



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