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07.11.2024

LAG Baden-Württemberg: Altersdiskriminierung wegen unzulässiger Stellenanzeige bzgl. Suche nach "Digital Native"

Der im Jahr 1971 geborene Stellenbewerber hat gegen das Handelsunternehmen als Stellenausschreiberin einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer unzulässigen Stellenanzeige. Der Kläger hat durch diese aufgrund seines Alters und demzufolge wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nach § 7 Abs. 1 AGG eine unmittelbare Benachteiligung erfahren. Er hat eine ungünstigere Behandlung erfahren als des letzten Endes von der Beklagten eingestellten Bewerbers. Neben zahlreichen Anforderungen enthielt diese auch das Kriterium "Digital Native", welches übersetzt "digitaler Eingeborener" oder "digitaler Ureinwohner" bedeutet. Mit diesem Begriff wird die Generation von Menschen umschrieben, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sind, in Abgrenzung von der Generation der "Digital Immigrants", sprich der älteren Generation, die nicht mit diesen Technologien groß geworden ist. Demnach kann dem Begriff "Digital Native" ein Alters- bzw. Generationenbezug zugesprochen werden. Dies wird durch weitere Ausdrücke in der Stellenanzeige untermauert, wie z.B. "absoluter Teambuddy" sowie "dynamisches Team". Diese Anforderungen kann der Kläger nicht erfüllen, da er aufgrund seines Alters kein "Digital Native" ist.

Urteil des LAG Baden-Württemberg vom ‌07‌.‌11‌.‌2024‌, Az. 17 Sa ‌2‌/‌24‌



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