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04.12.2024

BAG: Annahmeverzug auch bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

Der zunächst als Referent des Oberbürgermeisters im "Fachbereich Verwaltungsleitung" angestellte Arbeitnehmer, dem nach Unstimmigkeiten für die Folgejahre andere Aufgaben zugeteilt worden waren, hat für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach der arbeitgeberseitigen Kündigung vom ‌01‌.‌06‌.‌2019‌ bis zum ‌31‌.‌05‌.‌2020‌ keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung nach § 611a Abs. 2, § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB gegenüber seiner Arbeitgeberin. Dies ist auch für den Fall anzunehmen, dass man ihm zu seinen Gunsten unterstellt, dass sich die Stadt während dieses Zeitraums im Annahmeverzug befunden hat. Die Arbeitgeberin hatte dem Arbeitnehmer zum ‌31‌.‌05‌.‌2019‌ außerordentlich gekündigt. Der Arbeitnehmer war im Jahr 2019 u.a. seit dem 29.04. durchgehend bis zum ‌31‌.‌05‌.‌2020‌ arbeitsunfähig. Nach § 326 Abs. 2 S. 1 BGB behält dieser als Schuldner grundsätzlich den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Arbeitgeber als Gläubiger für den Umstand, aufgrund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, verantwortlich ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. § 615 BGB enthält als Gefahrtragungsregel für Dienstverträge wie dem vorliegenden eine Sonderregelung, welche dem Umstand Rechnung, dass dieser Vertrag grundsätzlich ein absolutes Fixgeschäft darstellt. Der Dienstverpflichtete wird in diesem Fall von der Nachleistungspflicht befreit und ihm wird ein Vergütungsanspruch i.V.m. §§ 293 ff. BGB gewährt, sofern sich der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienstleistung im Verzug befindet. Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn der Anspruch auf Annahmeverzugslohn endet, da der Dienstverpflichtete aus einem in seiner Person liegenden Grund, wie hier durch Krankheit, verhindert ist, die Dienstleistung zu erbringen. Ab diesem Zeitpunkt gelangt hier die besondere Gefahrtragungsregel des § 616 BGB zur Anwendung, im Arbeitsverhältnis richtet sich die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG. Nur Entgeltfortzahlungsansprüche nach § 3 EFZG hat der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum hingegen nicht erhoben.

Urteil des BAG vom ‌04‌.‌12‌.‌2024‌, Az. 5 AZR ‌276‌/‌23‌



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