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07.12.2021

BAG: Keine mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer durch Festlegung eines Abfindungshöchstbetrags in Sozialplan in Form einer Begünstigungsbegrenzung dieser Arbeitnehmergruppe

Eine Sozialplanregelung, die einen Abfindungshöchstbetrag festlegt, hat regelmäßig keine gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßende mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer zur Folge, sofern die maximal zu zahlende Abfindung die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile substantiell abmildert und die Regelung lediglich eine Begrenzung der durch die Berücksichtigung von Alter und Betriebszugehörigkeit bei der Abfindungsberechnung bewirkten besonderen Begünstigung dieser Arbeitnehmergruppe darstellt. Den Betriebsparteien kommt ein Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung dahingehen zu, ob, in welchem Umfang und wie sie die von ihnen prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder abmildern wollen. Diesbezüglich besteht ein weiter Ermessensspielraum.

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 07. Dezember 2021, 1 AZR 562/20



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