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19.12.2019

BAG: Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im Sportunterricht?

Eine bayerische Waldorfschule suchte ausdrücklich eine Sportlehrerin, um Mädchen in der Oberstufe zu unterrichten. Einen männlichen Bewerber lehnte die Schule ab. Zu Unrecht, so das BAG – auch ein Sportlehrer könne Mädchen unterrichten.

Eine Waldorfschule im Raum Nürnberg hatte im Juni 2017 verschiedene Stellen für Lehrer ausgeschrieben, einige davon ausdrücklich für Lehrerinnen und Lehrer ("Fachlehrer/in Eurythmie (m/w)" oder "Klassenlehrer/in (m/w)), eine hingegen nur für eine Sportlehrerin ("Fachlehrerin Sport (w)"). Auf diese Stelle bewarb sich ein seit 13 Jahren als Sportlehrer tätiger Pädagoge. Prompt erhielt er von der Schule eine ausdrücklich auf sein "falsches" Geschlecht rekurrierende Absage.

Das war unzulässig, entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG). Grundsätzlich sei auch die Sportlehrertätigkeit geschlechtsunabhängig zu sehen, urteilten die Bundesrichter. Einem allein wegen des Geschlechts abgelehnten männlichen Bewerber stehe daher eine Entschädigung zu (Urt. v. 19.12.2019 Az. 8 AZR 2/19).

Die Waldorfschule hatte die Ablehnung des Sportlehrers damit begründet, die gesuchte Lehrerin solle nur im Sportunterricht der Mädchenoberstufenklassen eingesetzt werden. Dort erlaube bereits der Lehrplan für bayerische Schulen grundsätzlich nur den Einsatz von Sportlehrerinnen. Männliche Bewerber seien daher nicht zu berücksichtigen.

Dies wollte der Lehrer nicht hinnehmen. Er berief sich auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und machte eine Entschädigung wegen seiner Nichteinstellung gem. § 15 Abs. 2 AGG geltend. Hiernach ist eine Geldentschädigung zuzusprechen, wenn eine unzulässige Diskriminierung nach dem AGG erfolgt ist.

Das AGG verbietet ausdrücklich Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts (§ 1 AGG) und verlangt von Arbeitgebern, Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei zu verfassen (§ 11 AGG). Ein infolge einer derartigen Stellenausschreibung und der Ablehnungsentscheidung diskriminierter Bewerber kann dann eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern allein wegen der erfolgten Diskriminierung geltend machen, selbst wenn er aufgrund seiner objektiven Eignung nicht der am besten geeignete Bewerber gewesen und ohnehin nicht eingestellt worden wäre.

Das AGG erlaubt Ausnahmen bei der Stellenausschreibung

So weit – nämlich dass der Kläger wegen seines Geschlechts benachteiligt wurde – war der Sachverhalt und auch die hieraus abgeleitete rechtliche Bewertung zwischen den Parteien nicht umstritten. Die entscheidende Frage drehte sich aber sodann darum, ob die erfolgte Ungleichbehandlung womöglich ausnahmeweise gerechtfertigt war.

Hierzu kennt das AGG einige Rechtfertigungsgründe, wie etwa die der zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen beruflicher Anforderungen nach § 8 AGG. Danach scheidet eine Diskriminierung aus, wenn das eigentlich unzulässige Merkmal "wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist".

Das heißt: Ein Theater, dass die Rolle des Romeos in Romeo und Julia "ganz klassisch" mit einem Mann und nicht "modern verfremdet" besetzen möchte, darf ausdrücklich einen Mann als Schauspieler suchen. Auch ein Geschäft für Damendessous darf ausdrücklich ein bestimmtes Geschlecht verlangen und nur nach Verkäuferinnen suchen, um Kundinnen zu beraten. Selbst Weihnachtsmänner sollen - darüber dürfte man aber heftig diskutieren können – auch von weiblichen Darstellerinnen verkörpert werden dürfen.

Dürfen nur Sportlehrerinnen Mädchen unterrichten?

Der Sportlehrer argumentierte jedenfalls, seine Tätigkeit sei völlig geschlechtsneutral. Es gebe schließlich auch männliche Bademeister, die im Rahmen ihrer Tätigkeit weibliche Badegäste zu retten hätten. Auch sei es geschlechtsneutral, wer im Rahmen einer Hilfestellung einen Schüler berühre. Derartige Berührungen erfolgten nicht im Intimbereich, sondern im Schulter-/Armbereich. Auch könne ein mögliches Unbehagen sowohl bei einem Schüler als auch bei einer Schülerin auftreten, so dass das Geschlecht der Schüler und der Lehrer keine Rolle spiele. Folge man der Ansicht der Waldorfschule, dürfe es keinen männlichen Frauenarzt und keinen männlichen Masseur geben. Er verlangte deshalb eine Entschädigung von drei Monatsgehältern gem. § 15 Abs. 2 AGG, somit in Höhe von 13.500 Euro.

Die Waldorfschule hielt dagegen. Sportlehrer müssten nicht nur bei bestimmten sportlichen Übungen, z.B. Bockspringen oder dergleichen Hilfestellung geben und dabei die Mädchen anfassen. Sie müssten zudem auch in den Umkleideräumen für Ordnung sorgen und dazu gegebenenfalls die Umkleideräume betreten. Dies könne bei Mädchenklassen nur eine Frau. Zudem gebiete der Lehrplan für bayerische Schulen eine geschlechtsspezifische Erteilung des Sportunterrichts. Danach seien Mädchen von weiblichen, Jungen von männlichen Lehrkräften zu unterrichten. Hieran sei sie, die Waldorfschule gebunden, da andernfalls auch der Widerruf der Schulzulassung drohe.

Diese Argumentation überzeugte das Arbeitsgericht (ArbG Nürnberg, Urt. v. 1.2.2018, Az.: 16 Ca 3627/17) und das Landesarbeitsgericht (LAG Nürnberg, Urt. v. 20.11.2018, Az.: 7 Sa 95/18), die jeweils die Entschädigungsklage abwiesen. Das AGG sei im Vergleich zum Lehrplan höherrangiges Recht und insoweit allein maßgeblich. Der Sportunterricht sei aber durch eine besondere Körperlichkeit geprägt, so das LAG. Hilfestellungen beim Geräteturnen seien nicht nur auf den Schulter- und Armbereich beschränkt, sondern erstreckten sich z.B. beim Turnen am Reck oder Barren auch auf das Gesäß. Auch sei "gerade bei Mädchen (…) das Schamgefühl ab Beginn der Pubertät stärker" ausgeprägt. Dazu komme, "dass körperliche hormonelle Umstellungen bzw. damit verbundene Unpässlichkeiten, z.B. Menstruationsbeschwerden, sich auf die sportliche Leistungsfähigkeit auswirken können, was ungern mit einem männlichen Sportlehrer erörtert" werde.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Dem Kläger stehe dem Grunde nach eine Entschädigung nach dem AGG zu. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts habe die Waldorfschule nicht darlegen können, dass für die Stelle das weibliche Geschlecht eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG darstelle, so die Bundesrichter in recht knappen Worten. Auch die Vorgaben des bayerischen Lehrplans scheinen daher die Entscheidung des BAG nicht beeinflusst zu haben; die bislang lediglich vorliegende Pressemitteilung verliert hierzu jedenfalls kein Wort. Was die Höhe der eingeklagten Entschädigung angehe, müsse die Vorinstanz jedoch weitere Feststellungen treffen (PM Nr. 48/19).

Die Entscheidung zeigt zum einen, wie eng das BAG die Vorgaben für berufliche notwendige Anforderungen steckt. Zum anderen fügt sich das Urteil auch bei Fragen des „notwendigen“ Geschlechts in aktuelle Entwicklungen ein, hat doch das Bundesverfassungsgericht erst vor rund einem Jahr (BVerfG, Urt. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16) festgestellt, dass neben dem männlichen oder weiblichen Geschlecht auch Personen zu schützen sind, die sich keinem dieser Geschlechter zugehörig fühlen und damit das „dritte“ Geschlecht ausdrücklich anerkannt.

Wenn aber das Geschlecht sich nicht nur in "männlich" oder "weiblich" festlegen lässt, kann auch eine darauf gestützte Argumentation zur Begründung einer Betreuung einer weiblichen Schülergruppe nur durch weibliche Lehrer schwer Bestand haben.

BAG, Urteil vom 19.12.2019, 8 AZR 2/19



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