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14.06.2022

LAG Niedersachsen: Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung bei Elternzeit

Die Tarifnorm des § 26 Abs. 2c TVöD enthält bzw. ersetzt keine nach § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erforderliche Erklärung des Arbeitgebers, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dem stehen die Regelungen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG entgegen, die auch durch Tarifvertrag nicht abbedungen werden dürfen. Auch soweit der Urlaubsanspruch den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, enthält bzw. ersetzt § 26 Abs. 2c TVöD nicht die Kürzungserklärung des Arbeitgebers gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber berechtigt, sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

Urteil des LAG Niedersachsen vom 17.05.2022, Az.: 10 Sa 954/21



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