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11.05.2023

BAG: Zuordnung der von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse zu dem übergehenden Betriebsteil

Die Zuordnung der von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse zu dem übergehenden Betriebsteil erfolgt weder vor dem Übergang noch rückblickend durch eine etwaige "nachträgliche" Sozialauswahl. Sowohl die Richtlinie 2001/23/EG als auch § 613a BGB beinhalten lediglich die Gewährleistung der Kontinuität der bereits zugeordneten Arbeitsverhältnisse. Eine falsche Angabe des Lebensalters der von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmern im Rahmen der Massenentlassungsanzeige führt nicht zu deren Unwirksamkeit, soweit sich die Abweichung als so geringfügig darstellt, dass der Fehler keine Auswirkung auf die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit haben kann.

Pressemitteilung des BAG über das Urteil des vom 11.05.2023, Az.: 6 AZR 267/22



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