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14.03.2022

LAG Hessen: Pflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat zur Überlassung von Laptops bzw. Tablets zwecks Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen

Der Betriebsrat ist berechtigt, vom Arbeitgeber die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied zwecks Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz zu fordern, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen, der die Voraussetzungen für die Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz hinreichend bestimmt benennt. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sich auf Telefonkonferenzen verweisen zu lassen. § 30 Abs. 2 BetrVG lässt Videokonferenzen vielmehr ausdrücklich zu.

Beschluss des LAG Hessen vom 14.03.2022, Az.: 16 TaBV 143/21



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