Fachkanzlei für Arbeitsrecht

Auszeichnungen

JUVE-Handbuch
Die besten deutschen Wirtschaftskanzleien - Empfohlene Kanzlei für Arbeitsrecht 2023/2024

FOCUS
Top-Wirtschaftskanzlei 2019
Top-Rechtsanwälte 2024

Handelsblatt
Deutschlands beste Anwälte 2024

Best Lawyers
The Best Lawyers in Germany 2025

WirtschaftsWoche
Beste Anwaltskanzleien 2023 in dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

Chambers
Europe Guide Rankings 2022
Employment in Germany Legal Rankings

brand eins
Beste Wirtschaftskanzleien 2023 im Bereich Arbeitsrecht

stern / capital
Beste Anwaltskanzleien Deutschlands 2024 für Arbeitsrecht

who´s who legal
Leading private practice lawyers - Labour, Employment & Benefits 2024

Haufe Personalmagazin

Die 40 führenden HR-Köpfe 2023
Die führenden Köpfe in der Beratung

[mehr]


Aktuelle Vorträge und Seminare

23.09. - 27.09.2024
Grundlagen des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts
Haufe-Akademie


[mehr]

13.09. - 14.09.2024
Herbsttagung Erfurt
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV

[mehr]

14.11.2024
Symposium des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln
Anwaltschaft und KI

[mehr

15.11.2024
13. Sächsische Arbeitsrechtstage
Entgeltgleichheit und Entgelttransparenz

[mehr]


News


Zurück zur Übersicht

25.04.2024

BAG: Betriebsratswahl - Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden.

Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)* einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten nur drei Arbeitnehmerinnen und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung begehrt. Dem haben die Vorinstanzen nicht entsprochen und die Betriebsratswahl für wirksam erachtet.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 24. April 2024, Az. 7 ABR 26/23



Zurück zur Übersicht