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12.02.2025

BAG: Böswilliges Verhalten während ordentlicher Kündigungsfrist bei Nichtaufnahme einer anderen Beschäftigung

Der Arbeitnehmer hat sich vorliegend nicht böswillig verhalten, indem er es nach ordentlicher Kündigung und Freistellung trotz erfolgter Vermittlungsvorschläge unterlassen hat, noch während der ordentlichen Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Vielmehr befand sich die beklagte Arbeitgeberin hier bezüglich der von ihr einseitig erklärten Freistellung des Arbeitnehmers während der ordentlichen Kündigungsfrist in Annahmeverzug. Sie schuldete diesem demnach gemäß § 615 S. 1 BGB i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB auch die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer war zudem nicht verpflichtet, sich das nicht erzielte anderweitige Einkommen nach § 615 S. 2 BGB anrechnen lassen, da die Arbeitgeberin bereits nicht dargelegt hat, dass ihr die Erfüllung des auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs unzumutbar gewesen wäre.

Urteil des BAG vom ‌12‌.‌02‌.‌2025‌, Az. 5 AZR ‌127‌/‌24‌



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