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24.10.2023

LAG Thüringen: Heilung einer verfahrensfehlerhaften Ladung zu einer Betriebsratssitzung

Die Zustimmung eines Betriebsrats zu einer Eingruppierung eines Mitarbeiters ist im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu ersetzen, wenn diese als nicht erteilt gilt. Dies ist der Fall, wenn eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung vorliegt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls, dem eine hohe Beweiswirkung zukommt, hat der Betriebsrat vorliegend für die Einstellung der betreffenden Arbeitnehmerin gestimmt, aber der begehrten Eingruppierung widersprochen. Er war auch beschlussfähig, da von seinen elf Mitgliedern neun Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder in der Sitzung anwesend waren. Zwar wurde die Tagesordnung nicht mit der entsprechenden Ladung zu der Betriebsratssitzung übermittelt, sodass diese verfahrensfehlerhaft war. Dieser formelle Mangel wurde allerdings durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt, da der Betriebsrat beschlussfähig war und die Anwesenden einstimmig beschlossen haben, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Es ist hierbei nicht notwendig, dass alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind. Auch ist es unschädlich, dass vorliegend nicht gemeinsam über die erfolgte Tagesordnungsergänzung abgestimmt wurde, da kein Betriebsratsmitglied dem neuen Tagesordnungspunkt in der Sitzung widersprochen hat. Demnach wurde die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats hier ordnungsgemäß erteilt.

LAG Thüringen, Beschluss vom 24.10.2023, Az. 1 TaBV 25/21



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