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30.05.2018

LAG Hamm: Kündigung einer Betriebsvereinbarung bei einem Betriebsübergang

Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum - individualrechtlichen - Inhalt des Arbeitsverhältnisses, kann sie gleichwohl durch den Erwerber gegenüber einem im neuen Betrieb gegründeten Betriebsrat nach kollektivrechtlichen Regelungen gekündigt werden. Eine Änderungskündigung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern ist nicht erforderlich. Es erscheint einzig sachgerecht, eine Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem in dem neuen Betrieb gebildeten Betriebsrat auch hinsichtlich lediglich individualrechtlich fortgeltender Regelungen aus früheren Betriebsvereinbarungen als zulässig zu erachten. Der neue Betriebsrat übernimmt damit die Eigenschaft des alten Betriebsrats als Adressat der Kündigung.

Urteil des LAG Hamm vom 30.05.2018, Az.: 6 Sa 55/18



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