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09.02.2022

ArbG Koblenz: Die Suche nach "coolen Typen" begründet keine Altersdiskriminierung

Sucht ein Arbeitgeber in seiner Stellenausschreibung "coole Typen", begründet dies jedenfalls ohne weiteren Sachvortrag des abgelehnten Bewerbers noch keine Benachteiligung wegen des Alters oder des Geschlechts und damit keinen Entschädigungsanspruch. Eine Benachteiligung wegen der Transsexualität der Bewerberin allerdings schon. Eine Person, die sich durch eine Benachteiligung wegen ihrer Transsexualität für beschwert hält, genügt ihrer Darlegungslast gem. § 22 AGG, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sie als solche Person wahrgenommen und deshalb benachteiligt wurde.

Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche. Die Klägerin, ihrem biologischen Geschlecht nach ein Mann, betreute ab 2020 gemeinsam mit der Beklagten die Sanierung eines Hauses einer Kundin. Die Klägerin war dabei als selbständige Handwerkerin für den Bereich Elektrotechnik verantwortlich, die Beklagte wurde mit den Gewerken Heizung und Sanitär beauftragt. Am 10.01.2021 veröffentlichte die Beklagte im Internet eine Stellenanzeige, in der es heißt: "Wir suchen coole Typen - Anlagenmechaniker - Bauhelfer ..." Hierauf bewarb sich die Klägerin am 04.02.2021 per E-Mail, die sie mit "Frau Markus ..." signierte. Der Geschäftsführer der Beklagten leitete die Bewerbung noch am selben Tage an die gemeinsame Kundin per Whats-App weiter, versehen mit der Anmerkung "Was läuft da nur falsch" sowie einem Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln. Im weiteren Verlauf kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Unstimmigkeiten auf der Baustelle, die Mitte September eskalierten. Mit ihrer am 07.10.2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Alters- und sexueller Diskriminierung sowie wegen der Weitergabe ihrer Bewerbung an Dritte. Die Entschädigungsklage hat vor dem ArbG Koblenz im Wesentlichen Erfolg.

Entscheidung:
Der Klägerin stehen Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Die Beklagte hat gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG verstoßen. Eine Altersdiskriminierung liegt allerdings nicht vor. Wenn die Beklagte in ihrer Stellenausschreibung "coole" Typen sucht, so lässt sich dem nicht entnehmen, dass sie lediglich Bewerber eines "jungen" Alters sucht. Bei dem Wort "cool" handelt es sich um einen mittlerweile eingebürgerten und in der allgemeinen Kommunikation gängigen Begriff, der weder ausschließlich oder typischerweise nur von jüngeren Personen benutzt noch umgekehrt ausschließlich oder hauptsächlich auf jüngere Personen angewendet wird. Es liegt jedoch eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor. Die Beklagte sucht ausweislich der Stellenausschreibung "Anlagenmechaniker" und "Bauhelfer", sie verwendet mithin ausschließlich die maskuline Form. Dies deutet darauf hin, dass sie sich auch nur an Männer und nicht an Personen anderen Geschlechts richten will. Eine solche geschlechtsspezifische Formulierung begründet ein Indiz für eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung i.S.v. § 22 AGG. Die Klägerin gehört aus biologischer Sicht zwar dem männlichen Geschlecht an, sie fühlt sich jedoch diesem Geschlecht, dem sie aufgrund ihrer äußeren körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Zeitpunkt der Geburt zugeordnet wurde, nicht mehr zugehörig, sondern identifiziert sich mit dem "Gegengeschlecht". Die Klägerin ist im gesamten Verfahren als "Frau Markus ..." aufgetreten und hat von Beginn an gewünscht, so angesprochen und angeschrieben zu werden. Ihre Bewerbung an die Beklagte vom 04.02.2021 führt ausschließlich die feminine Form an (Elektrotechnikerin, Mess- und Regelmechanikerin, Ausbilderin). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dem Selbstbestimmungsrecht der Klägerin Rechnung zu tragen und ihre selbst empfundene geschlechtliche Identität als Frau rechtlich anzuerkennen. Die Benachteiligung durch die Beklagte erfolgte auch "wegen" des Geschlechts. Für den an dieser Stelle vom Gesetz geforderten Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem der in § 1 AGG genannten Gründe ist nicht erforderlich, dass der Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist, vielmehr genügt eine bloße Mitursächlichkeit. Indizien, die eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Transsexualität und damit wegen ihres Geschlechts vermuten lassen, liegen hier vor. Diese liegen bereits in der ausschließlich an Männer gerichteten Stellenausschreibung der Beklagten.

Praxishinweis:
Darüber hinaus kann die Klägerin eine Entschädigung dafür verlangen, dass die Beklagte ihre Bewerbung Dritten zugänglich gemacht hat. Leitet der Arbeitgeber die Bewerbung eines potentiellen Arbeitnehmers unbefugt und mit einem negativen Kommentar versehen an externe Dritte weiter, kann dies Entschädigungsansprüche des Bewerbers wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auslösen.

Urteil des ArbG Koblenz vom 09.02.2022, Az.: 7 Ca 2291/21



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