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01.12.2021

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Keinen Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei bloßem Normvollzug

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist aufgrund seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers lediglich dort anzuwenden, wo der Arbeitgeber durch sein eigenes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung gestaltet. Bei einem bloßen Normvollzug, etwa bei individueller Vereinbarng von Leistungen oder Vergünstigunge greift dieser nicht, da die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genießt.

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Dezeember 2021, 3 Sa 118/21



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